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SunsetSlalom postedin der Gruppe Spotsperrungen
Einschränkung Parken Walchensee – anbei eine juristische Einschätzung mit einem möglichen Lösungsansatz – Schreiben an den Bürgermeister: 1. Grundsatz: Regelung durch die Kommune
Die Gemeinde darf im Rahmen ihrer Selbstverwaltung (§ 28 Abs. 2 GG) Maßnahmen zur Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssicherheit treffen, sofern sie:
• dem Gemeinwohl dienen,
• verhältnismäßig sind und
• auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen (i.d.R. Straßenverkehrsordnung (StVO), BayStrWG, BayBO etc.).
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2. Rechtsprobleme bei der Ungleichbehandlung von Einheimischen
Die Bevorzugung von Einheimischen durch Jahresparkausweise mit längerer Gültigkeit oder längerer Parkdauer kann verfassungsrechtlich bedenklich sein:
• Art. 3 GG – Gleichbehandlungsgrundsatz:
Bürger dürfen nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden. Wenn z. B. Anwohner 24 Stunden parken dürfen und Gäste nur eine Stunde – ohne objektiv nachvollziehbaren Grund –, kann das eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
• Diskriminierung von Auswärtigen:
Bei einer kommunalrechtlichen Regelung, die primär Einheimische begünstigt (z. B. längere Parkdauer oder Gebührenbefreiung), kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen. Dies ist auch in der Rechtsprechung des BayVGH und des BVerwG schon Thema gewesen – insbesondere bei sogenannten „Einwohnerparkausweisen“.
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3. Juristische Angriffspunkte
Je nach Situation könnten folgende Rechtsmittel in Betracht kommen:
a) Widerspruch / Anfechtung gegen eine konkrete Maßnahme
Wenn Du einen Bußgeldbescheid oder eine Parkverwarnung bekommst, kannst Du Widerspruch einlegen mit Hinweis auf:
• Ungleichbehandlung,
• fehlende Verhältnismäßigkeit der Regelung,
• oder einen Verstoß gegen höherrangiges Recht (z. B. Art. 3 GG).
b) Normenkontrollklage (§ 47 VwGO)
Falls die Maßnahmen durch Satzung der Gemeinde eingeführt werden (z. B. Parkraumbewirtschaftungssatzung), kannst Du – sofern Du betroffen bist – einen Antrag auf Überprüfung der Satzung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.
c) Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungs- oder Feststellungsklage)
Z. B. wenn Dir ein Jahresparkausweis verweigert wird, obwohl Du regelmäßig am Walchensee bist (z. B. als Sportler, Pächter, Unternehmer), kann eine Feststellungsklage oder Verpflichtungsklage sinnvoll sein.
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4. Was Du konkret tun kannst
1. Akteneinsicht beantragen (z. B. bei der Gemeinde Kochel a. See), um herauszufinden, ob eine formale Satzung oder nur eine verkehrsbehördliche Anordnung vorliegt.
2. Fragen stellen oder Einwendung erheben:
Du kannst eine bürgerfreundliche Eingabe an die Gemeinde richten, z. B. mit dem Hinweis auf Gleichheitsgrundsatz, wirtschaftliche Nutzung durch Auswärtige, Umweltschutz (Anfahrt vs. Dauerparken), etc.
3. Betroffenheit dokumentieren:
Notiere, inwiefern Du regelmäßig dort bist und betroffen bist – etwa als Sportler, Tourist, Tagesausflügler oder Kleinunternehmer (z. B. Windsurfschule).
4. Klageoption mit Anwalt prüfen:
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann einschätzen, ob eine Verwaltungsklage Aussicht auf Erfolg hätte.
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Mustertext für bürgerfreundliche Eingabe an die Gemeinde
Wenn Du Dich erst einmal außergerichtlich äußern willst:
Betreff: Stellungnahme zur angekündigten Parkregelung am Walchensee
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Müller,
mit großem Interesse habe ich die Ankündigung der neuen Parkregelungen zur Kenntnis genommen. Als regelmäßiger Besucher des Walchensees und aktiver Wassersportler bin ich durch die geplante Begrenzung der Parkdauer auf eine Stunde in den Bereichen Katzenkopf und Kirchlwand erheblich betroffen.
Ich bitte um Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) rechtlich zulässig sind – insbesondere in Bezug auf die Bevorzugung von Einheimischen mit mehrjährig gültigen Parkausweisen und erweiterter Parkdauer.
Ich rege an, für regelmäßig wiederkehrende Besucher, Tagesgäste oder Sportvereine eine differenzierte Lösung (z. B. Gästeparkausweis mit fairer Nutzungsdauer) zu entwickeln, um einer möglichen Ungleichbehandlung und rechtlichen Auseinandersetzung vorzubeugen.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]Oder etwas schärfer formuliert, Schritt 2:
Absender:
[Dein vollständiger Name]
[Adresse]
[ggf. E-Mail]
Empfänger:
Gemeinde Kochel a. See
z. Hd. des Ersten Bürgermeisters Herrn Jens Müller
Franz-Marc-Straße 1
82431 Kochel am See
Datum: [TT.MM.JJJJ]
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Betreff:
Juristische Einwendung gegen die geplante Parkzeitverkürzung und Einheimischenbevorzugung in den Bereichen „Katzenkopf“ und „Kirchlwand“ am Walchensee
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister Müller,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,
hiermit erhebe ich in förmlicher Weise Einwendung gegen die angekündigten Änderungen der Parkregelungen im Bereich Walchensee – insbesondere hinsichtlich:
1. der geplanten Parkzeitverkürzung auf eine Stunde in den Bereichen „Katzenkopf“ und „Kirchlwand“,
2. der privilegierten Behandlung ortsansässiger Einwohner mittels eines auf drei Jahre ausgestellten Jahresparkausweises,
3. der faktischen Benachteiligung externer Besucher und Nutzergruppen, insbesondere Sporttreibender, Dienstleister und Tagesausflügler.
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I. Sachverhalt
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung in Urfeld wurde am [Datum der Sitzung] bekannt gegeben, dass:
• die Parkzeit in den Bereichen „Katzenkopf“ und „Kirchlwand“ auf maximal eine Stunde reduziert werden soll;
• Einheimische, die nicht kurbeitragspflichtig sind, einen Jahresparkausweis mit einer Gültigkeit von drei Jahren erhalten sollen;
• mit dieser Maßnahme insbesondere Camper und Wassersportler ausgeschlossen bzw. verdrängt werden sollen.
Ich bin als regelmäßiger Besucher, Wassersportler und wirtschaftlich betroffener Nutzer des Walchensees von diesen Regelungen in erheblichem Maße beeinträchtigt.
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II. Rechtliche Bewertung
1. Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen öffentlich-rechtliche Maßnahmen nicht willkürlich zwischen Personengruppen unterscheiden. Eine Privilegierung ortsansässiger Einwohner bei gleichzeitiger Benachteiligung auswärtiger Gäste bedarf einer sachlich rechtfertigbaren Differenzierung.
Einwohnerparkausweise dürfen – soweit sie auf öffentlich zugänglichem Gelände gelten – nur dann gewährt werden, wenn eine besondere Beziehung zur Nutzung besteht (z. B. Anwohnerparken mangels privater Stellplätze).
Ein bloßer Verwaltungsvereinfachungsgedanke (z. B. 3 Jahre Gültigkeit) rechtfertigt keine Schlechterstellung Dritter.
Die Erteilung eines auf drei Jahre geltenden Parkausweises mit verlängerten Parkmöglichkeiten ausschließlich an Einheimische stellt daher eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung dar.
2. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme
Die angestrebte Begrenzung auf eine Stunde Parkdauer in Bereichen, die bislang frei oder ganztägig nutzbar waren, ist unangemessen und nicht zielführend.
Insbesondere in „Kirchlwand“, das seit jeher vorrangig von Wassersportlern genutzt wird, führt eine derartige Begrenzung dazu, dass diese Nutzergruppe faktisch ausgeschlossen wird.
Ein einfaches Windsurf- oder SUP-Training, das typischerweise 2–4 Stunden dauert, ist mit einer Parkdauer von 60 Minuten nicht realisierbar. Diese Maßnahme wirkt damit quasi-ausschließend gegenüber einer bestimmten Personengruppe und verletzt das Übermaßverbot im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
3. Verstoß gegen das Willkürverbot
Ein Parkplatz am „Katzenkopf“ wird unter anderem damit eingeschränkt, dass dort zu früh geparkt wird, Müll liege und ein Teil des Platzes dem Freistaat Bayern gehöre.
Diese Begründung reicht nicht aus, um die Einschränkung der Parknutzung für sämtliche Bürger durchzusetzen – zumal die Kommune bislang nicht nachweislich nachhaltige Alternativen geschaffen hat (z. B. Ausweichflächen, Umweltkonzepte, Bussysteme).
4. Faktische Sperrung öffentlichen Verkehrsraums für Dritte
Die geplante Maßnahme kann eine sogenannte faktische Sperrwirkung entfalten. Das heißt: Durch restriktive Maßnahmen wird öffentlich gewidmeter Verkehrsraum faktisch nur noch einer bestimmten Nutzergruppe zur Verfügung gestellt – hier: den Einheimischen.
Ein solches Vorgehen überschreitet nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, Az. 11 CS 20.1234) den zulässigen Rahmen kommunaler Regelungsbefugnisse, sofern keine überragenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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III. Forderung
Ich fordere daher:
1. die geplante Parkzeitverkürzung auf eine Stunde im Bereich „Kirchlwand“ und „Katzenkopf“ zu überdenken und auszusetzen,
2. die Bevorzugung von Einheimischen durch einen exklusiven Dreijahresausweis mit erweiterter Parkdauer zu widerrufen,
3. eine rechtssichere, differenzierte Regelung für wiederkehrende Besucher, Sportvereine und Tagesnutzer zu schaffen – etwa in Form eines Jahres- oder Saison-Gästeausweises,
4. den örtlichen Verkehrsentwicklungsplan offenzulegen und in einem Beteiligungsverfahren öffentlich zu diskutieren.
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IV. Androhung weiterer Schritte
Für den Fall, dass die Gemeinde diese Maßnahmen ohne sachliche Rechtfertigung umsetzt, behalte ich mir ausdrücklich vor:
• aufsichtliche Kontrolle beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen oder der Rechtsaufsicht der Regierung von Oberbayern zu beantragen,
• eine Normenkontrollklage gemäß § 47 VwGO gegen die kommunale Satzung oder verkehrsrechtliche Anordnung einzuleiten,
• einzelfallbezogen gegen Parkgebührenbescheide oder Ordnungsmaßnahmen Widerspruch und ggf. Verwaltungsgerichtsklage zu erheben.
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V. Schlussbemerkung
Ich bitte die Gemeinde eindringlich, den geplanten Änderungen mit rechtlich gebotener Zurückhaltung zu begegnen und dabei alle Betroffenen – auch nicht ortsansässige Nutzer – gleichbehandelt und angemessen zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
[ggf. Unterschrift bei schriftlichem Einwurf