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WINDINFOOffline

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    WINDINFO postedin der Gruppe Spotsperrungen

    vor 5 Jahren

    Bitte ladet auch andere User ein, sonst krieg ich einen Klickfinger, 🙂 und bitte immer unter einem Spot ergänzen und nicht neu aufmachen. Danke.
    Aktuelle Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport:
    https://www.polizei.bayern.de/muenchen/wir/aufgaben/dienststellen/index.html/311877?fbclid=IwAR3Pi0HkyG-EjixeZoenkwmq7gjPbiLrIAltISZqFLQA3BRcN_iNqQcuLO8

    Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.). Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:

    – Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Verleiher von Mietwasserfahrzeugen wie Boote, Standup Paddleboards, Kites, Surfbretter und Ähnliches.

    – Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.

    – Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).

    – Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:

    – Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
    – Standup Paddeln
    – Kitesurfen, Windsurfen u.ä.

    Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“.

    Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

    Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei gebunden wird.

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Geboren, aufgewachsen, gelebt, lebt noch, aber es geht dem Ende zu... 🙂

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Das einzige Problem beim Nichtstun ist, dass man nie weiß, wann man fertig ist...

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