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Italien verschärft die Regeln erneut zum 22.10.2020
In der Lombardei startet nächtliches Ausgangsverbot Die italienische Region Lombardei hat wegen der stark steigenden Corona-Zahlen nächtliche Ausgangsverbote für die rund zehn Millionen Bürger erlassen. Die verschärften Regeln in der norditalienischen Region, zu der auch Sirmione und Desenzano gehören, gelten nach dem Erlass ab Donnerstag Abend (22.10.2020). Die Menschen dürfen dann zwischen 23 Uhr und 5 Uhr ihr Haus nur noch aus wichtigem Grund wie Arbeit oder Krankheit verlassen. Nach Angaben der Zeitung “Corriere della Sera” können die Behörden bei Verstößen Strafen zwischen 400 und 3000 Euro verhängen.
+++ Update, 19.10.2020 – 10.00 +++
Am heutigen 19. Oktober sind in Italien neue Anti-Covid-Normen in Kraft getreten. Neben Regelungen zur Öffnung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen wurden auch einige touristisch relevante Regeln angepasst.
So ist es Gemeinden z.B. jetzt gestattet, Plätze und Straßen zu schließen, in denen es vermehrt zu Menschenansammlungen kommt. Der Zugang zu Geschäften und Privatwohnungen bliebt dabei selbstverständlich erlaubt.
Restaurants, Cafès und Bars dürfen von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr geöffnet bleiben, sofern die Gäste am Tisch bedient werden. Maximal sind 6 Personen pro Tisch erlaubt. Der Barbereich ohne Tische muss ab 18 Uhr schließen. Take-Away ist weiterhin bis 24 Uhr erlaubt, wobei der Verzehr direkt vor dem Lokal nicht gestattet ist.
Im Amateursport sind sämtliche Wettkämpfe untersagt.
Fitnesscenter und Schwimmbäder haben 1 Woche Zeit sich an aktualisierte Hygienenormen anzupassen, bleiben aber offen.
Dorffeste, Straßenfeste und Kongressveranstaltungen sind nicht gestattet. Erlaubt blieben aber Messen von nationaler bzw. internationaler Bedeutung.
Alle anderen Normen beleiben unverändert gültig.+++ Update, 13.10.2020 – 10.30 +++
Die italienische Regierung hat am gestrigen Abend neue Regeln erlassen, um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Hier die Urlaubsrelevanten Punkte:
Restaurants und Bars
Lokale dürfen nur noch bis 24 Uhr geöffnet bleiben, ab 21 Uhr nur noch mit Service am Tisch. Der Verzehr von Speisen und Getränken vor den Lokalen ist nur bis 21 Uhr gestattet.
Am Buffet werden Speisen und Getränke vom Personal ausgeteilt. Take-Away ist weiterhin erlaubt.Feiern und Feierlichkeiten
Private Feiern sind ab sofort verboten. Lediglich zivile wie religiöse Feierlichkeiten, wie z.B. Hochzeiten sind im Restaurant und hier nur am Tisch und unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 30 Personen. In den eigenen vier Wänden wird von Feierlichkeiten „dringen abgeraten“ und in jedem Fall seien mehr als 6 Gäste, die nicht zum Haushalt gehören, zu vermeiden.Sport
Kontaktsport ist auf amateurebene nicht mehr erlaubt. Hiermit sind z.B. auch Fußballspiele oder Basketball unter Freunden gemeint. Individualsport ist weiterhin möglich und auch Fitnesscenter bleiben unter Einhaltung der Hygienestandards geöffnet.+++ Update, 12.10.2020 – 10.30 +++
Für die Rückkehr in die Schweiz gilt Quarantänepflicht, wenn man sich in den vergangenen 10 Tagen vor der Rückkehr in einem von der Schweiz zum Risikogebiet erklärten Land oder Region aufgehalten hat. Seit dem 12. Oktober gilt für die Schweiz die Region Venetien/Veneto als Risikogebiet. Die aktualisierte Liste können Sie stets der Internetseite des Schweizerischen Außenministeriums entnehmen.
http://www.bag.admin.ch+++ Update, 08.10.2020 – 12.30 +++
Seit heute gilt nun in ganz Italien eine Maskenpflicht im Freien.
Nur wenn man sich an Orten bewegt, wo es ausgeschlossen ist, jemandem zu begegnen, gilt die Maskenpflicht nicht. Ausgenommen sind darüber hinaus Kinder unter 6 Jahren, Sporttreibende (bspw. Fahrradfahrer) und Menschen, die per Attest von der Maskenpflicht befreit sind.
Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, dem drohen Strafen von 400 bis 1000 Euro.+++ Update, 02.10.2020 – 8.30 +++
Die italiensiche Regierung verlängert um weitere 4 Monate den Corona-Ausnahmezustand, um sich angesichts des nahenden Winters alle Handlungsoptionen offen zu halten. Das Ablaufdatum ist hiermit vorerst auf den 31. Januar vorverlegt worden. An den bisher gültigen Maßnahmen und Regelungen ändert sich hierdurch nichts.
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